Auch wenn die Situation zwischen den Parteien sehr konfliktbehaftet ist und die Kommunikation schwierig ist, kann damit noch nicht die Vermutung der Erziehungsfähigkeit widerlegt werden. Nachdem der Beklagte im Berufungsverfahren keine schweren Erziehungsdefizite, welche der Anordnung einer alternierenden Obhut im Hinblick auf das Kindeswohl, d.h. die körperliche, seelische und geistige Integrität der Kinder (vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2.2), geradezu entgegenstehen würden, glaubhaft macht, ist davon auszugehen, dass beide Parteien erziehungsfähig sind.