So konnten die Parteien auch die Kostenregelung für den Auslandaufenthalt von C._____ klären, was vom Beklagten unbestritten blieb (vgl. Stellungnahme Klägerin vom 24. März 2025 S. 3). Trotz des unbestrittenermassen bestehenden Konflikts zwischen den Parteien, sind diese folglich noch in einem Mindestmass fähig und bereit, in Kinderbelangen zu kommunizieren und zu kooperieren.