Übereinstimmend mit den Feststellungen der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass die Parteien zwar Probleme haben, miteinander zu kommunizieren. Die klare Regelung der Betreuungsanteile durch die Vorinstanz konnte die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit nicht merklich verbessern. Auch wenn die Kommunikation zwischen den Parteien primär und vorwiegend über die Beiständin läuft (Verlaufsbericht der Beiständin vom 6. Februar 2025, S. 3 f.; Stellungnahme Beklagter vom 6. März 2025 S. 2; Eingabe der Klägerin vom 24. März 2025 S. 3), kann den Parteien indessen eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit nicht vollständig abgesprochen werden. So betreut der Beklagte D.___