Dies wird auch nicht vom Beklagten behauptet. Auch wenn die im vorinstanzlichen Entscheid festgehaltenen Betreuungszeiten von D._____ und E._____ nicht vollumfänglich umgesetzt werden, werden die Kinder regelmässig in einem grösseren Umfang durch den Beklagten betreut, als dies bei einem gerichtsüblichen Besuchsrecht der Fall wäre (vgl. SCHWEN- ZER/COTTIER, a.a.O., N. 15 zu Art. 273 ZGB, wonach die Praxis in der Deutschschweiz im Konfliktfall bei schulpflichtigen Kindern zu zwei Wochenenden pro Monat und zwei bis drei Ferienwochen tendiert). D._____ und E._____ haben dem Kindsvertreter zudem mitgeteilt, dass sie gerne zum Vater gehen würden.