4.4.2.3. Die Vorinstanz stellte korrekt fest, dass beide Parteien grundsätzlich erziehungsfähig sind, auch wenn die Bindungstoleranz verbesserungswürdig ist. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten kann gestützt auf den Bericht des Therapeuten sowie mit Verweis auf mögliche frühere psychische Vorbelastungen nicht ohne Weiteres auf die Einschränkung der Erziehungsfähigkeit geschlossen werden. Aus den Akten ergeben sich keine objektiven Anhaltspunkte, dass die Klägerin die Grundbedürfnisse der Kinder nicht erkennen und die alltägliche Betreuung der Kinder nicht sicherstellen könnte. Dies wird auch nicht vom Beklagten behauptet.