4.4.2.2. Im summarischen Eheschutzverfahren geht es darum, möglichst rasch eine optimale Situation für die Kinder zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollten auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_444/2008 vom 14. August 2009 E. 2.2 und 5A_22/2010 vom 7. Juni 2020 E. 4.4.2). Solche Umstände können vorliegen, wenn z.B. ein erhärteter Verdacht auf Missbrauch in allen Formen besteht, bei massiven Auseinandersetzungen oder bei einer vollständigen Verweigerungshaltung einer Partei betreffend die Besuchsrechtsausübung (BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O.., N. 17