4.4.2. Erziehungsfähigkeit 4.4.2.1. Vorinstanzlich wurde die gegenseitige Erziehungsfähigkeit von den Parteien nicht in Frage gestellt. Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren eine Begutachtung der Klägerin hinsichtlich ihrer Erziehungsfähigkeit. Eventualiter sei die Klägerin zu verpflichten, eine Therapie zur Verbesserung der Bindungstoleranz zu absolvieren, falls eine eingeschränkte - 28 - Bindungstoleranz festgestellt würde (Eingabe des Beklagten vom 17. Dezember 2024 S. 3; Eingabe des Beklagten vom 6. März 2025 S. 5).