Weiter beantragt die Klägerin für E._____ und D._____ die alternierende Obhut, obwohl sie gleichzeitig ausführt, dass der von der Vorinstanz angeordnete Betreuungsumfang für eine alternierende Obhut zumindest für D._____ gar nicht gegeben sei (Berufung Klägerin S. 6). Gestützt auf den Umstand, dass das Gericht in Kinderbelangen aufgrund der Offizialmaxime nicht an die Parteianträge gebunden ist, wird nachfolgend zuerst auf die Anordnung der alternierenden Obhut und anschliessend auf die Festlegung der Betreuungsanteile eingegangen.