Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in ihren Bemerkungen zum letzten Vergleichsvorschlag ausgeführt hat, dass ihrer Ansicht nach die meisten wichtigen Voraussetzungen für die Anordnung der alternierenden Obhut grundsätzlich erfüllt seien (act. 279). Den Parteien musste somit bewusst sein, dass die Vorinstanz eine alternierende Obhut nicht ausschloss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich das Gericht bei der Entscheidung über die Obhut am Kindeswohl orientieren muss. Deshalb kann die Vorinstanz nicht allein auf eine allenfalls etwas unklar formulierte Aussage behaftet werden.