4.4. Würdigung 4.4.1. Vorbemerkung Vorweg ist auf die Rüge der Klägerin einzugehen, wonach es widersprüchlich sei, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit einem letzten Einigungsversuch angekündigt habe, sie müsse einen Entscheid gestützt auf die alleinige Obhut fällen, falls der Einigungsversuch scheitere (Berufung S. 10; act. 267). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in ihren Bemerkungen zum letzten Vergleichsvorschlag ausgeführt hat, dass ihrer Ansicht nach die meisten wichtigen Voraussetzungen für die Anordnung der alternierenden Obhut grundsätzlich erfüllt seien (act. 279).