Der alternierenden Obhut nicht entgegensteht, wenn die Eltern für die Entscheidfindung auf Drittpersonen (z.B. eine Beistandschaft) angewiesen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. - 27 -