Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGE 142 III 612 E. 4.3). Der alternierenden Obhut nicht entgegensteht, wenn die Eltern für die Entscheidfindung auf Drittpersonen (z.B. eine Beistandschaft) angewiesen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2).