Urteil des Bundesgerichts 5A_105/2016 vom 7. Juni 2016 E. 2.2). Die Bindungstoleranz ist ein Teilaspekt der Erziehungsfähigkeit und bezeichnet die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (Urteil des Bundesgerichts 5A_351/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Weiter setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt,