Das Leitprinzip ist dabei stets das Kindeswohl, weshalb die Interessen der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (BGE 142 III 617 E. 3.2.3). Eine notwendige Voraussetzung der alternierenden Obhut ist, dass beide Eltern erziehungsfähig sind. Erziehungsfähigkeit liegt vor, wenn die Eltern bereit und in der Lage sind, ihre Kinder persönlich zu betreuen sowie die Stabilität der Verhältnisse zu gewährleisten, die für eine harmonische Entfaltung des Kindes notwendig ist (BGE 111 II 225 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_105/2016 vom 7. Juni 2016 E. 2.2).