4.3. Theorie Haben beide Elternteile die gemeinsame elterliche Sorge, prüft das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Anordnung einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Bei der alternierenden Obhut handelt es sich jedoch nicht um den Regelfall, welcher angeordnet wird, sobald gemeinsame elterliche Sorge besteht. Die Betreuungsregelung hat sich gestützt auf die konkreten Umstände am Wohl des Kindes zu orientieren (BGE 142 III 612 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_527/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 4; BÜCHLER/CLAUSEN, in: Kommentar zum Familienrecht, Scheidung, Band I: ZGB [FamKomm.], 4. Aufl. 2022, N. 6 zu Art.