Hinsichtlich der vom Beklagten angezweifelten Erziehungsfähigkeit führt sie aus, falls das Gericht wider Erwarten ein Gutachten hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Klägerin in Betracht ziehe, sollten beide Elternteile begutachtet werden. Zur mangelnden Kommunikation zwischen den Parteien erklärt sie, diese sei dem Umstand geschuldet, dass der Kindsvater seine Schwierigkeiten und seinen Frust auf der Paarebene nicht von der Elternebene abgrenzen könne. Darüber hinaus hätten es die Parteien zwischenzeitlich geschafft, die Kostenregelung für den Auslandaufenthalt von C._____ zu klären.