4.2.10. Klägerin In einer weiteren Eingabe vom 24. März 2025 hält die Klägerin im Wesentlichen fest, sie befürchte, dass der Beklagte ein Besuchsrecht nach seinen Vorstellungen vollstrecken möchte, welches dem Kindeswohl abträglich sei. Zudem kritisiert sie, der Beklagte lasse ausser Acht, dass D._____ starkes ADHS habe. Deshalb benötige D._____ klare und stabile Strukturen. Hinsichtlich der vom Beklagten angezweifelten Erziehungsfähigkeit führt sie aus, falls das Gericht wider Erwarten ein Gutachten hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Klägerin in Betracht ziehe, sollten beide Elternteile begutachtet werden.