4.2.9. Kindsvertreter Der Kindsvertreter teilte mit Eingabe vom 20. März 2025 mit, dass D._____ und E._____ bei einem weiteren Gespräch erneut den Wunsch geäussert hätten, am aktuell gelebten Betreuungskonzept festzuhalten. Weiter weist er den Einwand des Beklagten zurück, dass D._____ und E._____ im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids hinsichtlich der Betreuungsregelung nicht urteilsfähig gewesen seien. Insbesondere D._____ sei im September 2024 bereits 13 Jahre alt gewesen und werde dieses Jahr 14 Jahre alt. Auch wenn E._____ noch nicht 10 Jahre alt sei, sei sich dieser sehr wohl bewusst, um was es bei der Betreuungsregelung gehe.