Es würde einfacher sein, wenn E._____ und D._____ bereits am Mittwoch 17.00 Uhr zum Beklagten kämen und er sie bis zum Wochenende betreue. Zudem seien D._____ und E._____ im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bezüglich der Betreuungsregelung gar nicht urteilsfähig gewesen. Abschliessend stellt er erneut den Antrag auf Begutachtung der Klägerin hinsichtlich ihrer Belastbarkeit und Erziehungsfähigkeit. Eventuell sei sie zu verpflichten, eine Therapie zur Verbesserung der Bindungstoleranz zu absolvieren.