Bezüglich Kommunikation mit dem Beklagten habe die Klägerin ausgeführt, dass sie Sorge habe, dass ihre Worte verdreht würden. Weiter habe die Klägerin ihr gegenüber mitgeteilt, dass sie die Kinder nicht zwingen möchte, entgegen ihrem Willen zum Beklagten zu gehen. Die Klägerin erhoffe sich, dass eine vom Obergericht festgelegte Betreuungsregelung die Kommunikation zwischen den Eltern entspannen würde. Nach Angaben der Beiständin werde die Betreuungsregelung der Vorinstanz weitgehend umgesetzt, wobei die Kinder aber erst ab Donnerstagabend vom Beklagten betreut würden.