Die psychischen Probleme der Klägerin würden (u.a.) nicht nur die Kommunikationsschwierigkeiten erklären, sondern auch das Ignorieren der vorinstanzlichen Betreuungsregelung oder dass keine Schulabsprachen mehr stattfinden würden. Er beantragt, dass die Klägerin betreffend ihre Belastbarkeit und Erziehungsfähigkeit begutachtet werde. Daraus werde sich ergeben, welche Massnahmen zum Wohl der Kinder erforderlich seien. - 24 -