4.2.5. Beklagter Der Beklagte wendet bezüglich der Empfehlung des Therapeuten u.a. ein (Stellungnahme Beklagter vom 17. Dezember 2024): Die Klägerin habe eine psychosomatische Schmerzstörung und dies schon seit Jahren vor der Trennung. Die grosse psychische Belastung habe nichts mit den ehelichen Schwierigkeiten der Parteien zu tun, betreffe die Kinderbelange aber massiv. Die psychischen Probleme der Klägerin würden (u.a.) nicht nur die Kommunikationsschwierigkeiten erklären, sondern auch das Ignorieren der vorinstanzlichen Betreuungsregelung oder dass keine Schulabsprachen mehr stattfinden würden.