Die Behauptung der Klägerin, sie habe in den Jahren 2011 bis 2019 nicht gearbeitet und sei ausschliesslich für die Kinderbetreuung zuständig gewesen, sei unzutreffend. Ebenfalls falsch sei die Behauptung, der Beklagte habe sich während des Zusammenlebens täglich maximal 30 Minuten persönlich um die Kinder gekümmert. Weiter sei der Einwand der Klägerin, dass zusätzliche Betreuungsanteile die ADHS-Problematik verstärken würde, falsch. So hätte sich nach der Logik der Klägerin in den Phasen der minimalen Betreuungsanteile des Beklagten die ADHS-Problematik verbessern müssen, was nicht der Fall gewesen sei.