4.2.3. Beklagter Der Beklagte führt hinsichtlich der Obhuts- und Betreuungsregelung u.a. aus (Berufungsantwort Beklagter S. 5 ff), dass die Klägerin durch ihr Verhalten die Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Betreuungsregelung akzentuiere, indem sie die direkte Kommunikation mit dem Beklagten verweigere und die Kinder als Briefboten benütze. Während des Zusammenlebens habe er stets eine aktive Vaterrolle für seine Kinder wahrgenommen und möchte diese auch fortführen. Die Behauptung der Klägerin, sie habe in den Jahren 2011 bis 2019 nicht gearbeitet und sei ausschliesslich für die Kinderbetreuung zuständig gewesen, sei unzutreffend.