Zudem habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass D._____ und E._____ aufgrund ihres ADHS spezifische Bedürfnisse nach Konstanz und wenig Abwechslung in ihrem Alltag hätten. Weiter sei widersprüchlich, dass die Vorinstanz den Parteien ein Schreiben mit dem Inhalt zugestellt habe, dass ein letzter Einigungsversuch unternommen werde, andernfalls werde ein berufungsfähiger Entscheid auf Basis einer alleinigen Obhut erlassen. Insgesamt werde der Eindruck gewonnen, dass die Vorinstanz einen Entscheid getroffen habe, der die Erkenntnisse der Fachpersonen und aus der Kinderanhörung völlig ausser Acht lasse. - 23 -