Er habe vielmehr klar zu Protokoll gegeben, dass er dies nicht möchte und den Zeitpunkt selbst bestimmen wolle. Seit Dezember 2023 würden die Parteien die Betreuungsregelung mit Betreuungsanteilen von rund 79 % bei der Klägerin und 21 % beim Beklagten leben. Seit diesem Zeitpunkt habe die Vorinstanz keine neuen Erkenntnisse gewonnen, die darauf hindeuten könnten, dass eine Änderung der Betreuungsregelung die Angelegenheit entschärfen würde. Zudem habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass D._____ und E._____ aufgrund ihres ADHS spezifische Bedürfnisse nach Konstanz und wenig Abwechslung in ihrem Alltag hätten.