Weiter habe die Vorinstanz den Umstand ausser Acht gelassen, dass die Klägerin von 2011 bis 2019 gar nicht gearbeitet habe und in dieser Zeit vollumfänglich für die Kinderbetreuung zuständig gewesen sei. Die hohe Gewichtung, dass der Beklagte die Kinder teilweise ins Bett gebracht habe (mit einem Zeitaufwand von maximal 30 Minuten) und mit ihnen Wandern gegangen sei, müsse kritisch hinterfragt werden. Fakt sei, dass die Klägerin bis zur Trennung neben ihrer Arbeit von 60% die Kinderbetreuung nebst der Fremdbetreuung allein gestemmt habe. Ebenfalls bestritten werde eine verminderte Bindungstoleranz.