treuung, bis Freitag 17.00 Uhr vom Beklagten betreut werden. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Betreuungsregelung nicht sofort umgesetzt werden könne. Ausserdem sei es nicht sinnvoll, den Beginn der Betreuungsregelung den Kindern zu überlassen und sie somit in den Elternkonflikt zu involvieren, weshalb die Regelung sofort umgesetzt werden könne und "ab Rechtskraft" des Entscheids gelte (angefochtener Entscheid E. 5.7.2). - 22 -