Hinsichtlich des Kriteriums der Stabilität führte die Vorinstanz aus, die Klägerin habe vorgebracht, dass sie die Kinder während des Zusammenlebens hauptsächlich betreut habe. Die Parteibefragung habe jedoch ergeben, dass der Beklagte die Kinder regelmässig ins Bett gebracht habe, mit ihnen allein in die Skiferien gegangen sei und andere Aktivitäten mit ihnen allein unternommen habe. Da die Kinder viel fremdbetreut worden seien, seien das Zu-Bett-bringen sowie die Aktivitäten in den Ferien und Freizeit im Verhältnis zu den Betreuungsanteilen entsprechend stark zu gewichten. Zudem werde die alternierende Obhut bereits seit Mitte Dezember 2023 bzw. Anfang Januar 2024 praktiziert.