Kindeswohl vereinbar sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5.1 ff.). Allerdings bezeichnete sie die Bindungstoleranz sowie die Kommunikationsund Kooperationsfähigkeit der Parteien als stark verbesserungsbedürftig. Die vorgenannten Punkte sollten sich aber durch eine klare Regelung der Kinderbelange verbessern. Hinsichtlich des Kriteriums der Stabilität führte die Vorinstanz aus, die Klägerin habe vorgebracht, dass sie die Kinder während des Zusammenlebens hauptsächlich betreut habe.