4. Obhut / Betreuungsregelung 4.1. angefochtener Entscheid Die Vorinstanz stellte D._____ und E._____ unter die alternierende Obhut beider Parteien mit Betreuungsanteilen von 54 % (Klägerin) und 46 % (Beklagter; Dispositiv-Ziff. 4.1.). Die Vorinstanz kam unter Würdigung verschiedener Kriterien zum Ergebnis, dass keine konkreten Gründe gegen die alternierende Obhut sprechen würden und deren Anordnung mit dem - 21 -