C._____ hat implizit und wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er mit einem fix geregelten Besuchsrecht nicht einverstanden ist (u.a. Eingabe des Kindsvertreters vom 13. Februar 2025 S. 5 f.). Dem Wunsch von C._____ kommt aufgrund seines Alters und seines konstant geäusserten Willens im Sinne des Kindeswohls grosses Gewicht zu. C._____ wird in Kürze 17 Jahre alt und ist somit hinsichtlich der Besuchsregelung ohne Weiteres urteilsfähig (vgl. auch E. 4.5.1).