Im Übrigen entspricht der Verzicht auf eine konkrete Besuchsregelung gemäss dem Kindsvertreter ohnehin auch dem eindeutigen von C._____ geäusserten Wunsch. Auch die Fachrichterin beschrieb C._____ anlässlich der Kinderanhörung als sicher, selbstbewusst und reflektiert (act. 48). Ebenso gewann die Beiständin in ihrem Gespräch mit C._____ den Eindruck, dass er genau wisse, was er möchte und sehr reflektiert sei (Beilage 8 zur Stellungnahme des Beklagten vom 6. März 2025).