Folglich ist die vorinstanzliche Regelung betr. Besuchs- und Ferienrecht zwischen C._____ und dem Beklagten aufzuheben und im Sinne der übereinstimmenden Parteianträge festzustellen, dass das Besuchs- und Ferienrecht der direkten Absprache zwischen dem Beklagten und C._____ unterstellt wird. Damit einhergehend wird Dispositiv-Ziff. 3.3 des angefochtenen Entscheids ersatzlos aufgehoben. Ebenfalls wird von Amtes wegen die Ferienregelung gemäss angefochtenem Entscheid (Dispositivziffer 5.1.) angepasst, sodass sie nur noch auf die beiden jüngeren Söhne Anwendung findet.