3.3. Würdigung Gemäss Art. 176 Abs. 3 i.V.m 273 Abs. 3 ZGB wird auf Verlangen eines Elternteils der persönliche Verkehr zu einem Kind richterlich geregelt. Vorliegend sind sich Parteien nunmehr einig, dass der Beklagte und C._____ ihre persönlichen Kontakte selbstständig absprechen sollen. Anderslautende von den Parteien zuvor gestellte Anträge gelten somit als zurückgezogen. Folglich ist die vorinstanzliche Regelung betr. Besuchs- und Ferienrecht zwischen C._____ und dem Beklagten aufzuheben und im Sinne der übereinstimmenden Parteianträge festzustellen, dass das Besuchs- und Ferienrecht der direkten Absprache zwischen dem Beklagten und C._____ unterstellt wird.