3. Persönlicher Verkehr C._____ 3.1. angefochtener Entscheid Die Vorinstanz erklärte den Beklagten berechtigt, C._____ in den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen (Dispositiv-Ziff. 3.2.). Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die übereinstimmenden Anträge der Parteien in den schriftlichen Parteivorträgen. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass jedes nicht klar geregelte Detail zwischen den Parteien zu Diskussionen führen würde (angefochtener Entscheid E. 5.6.2).