2.2. Unstrittig sind der Trennungszeitpunkt, die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Klägerin, die Zuteilung der alleinigen Obhut über C._____ an die Klägerin sowie die Feststellung, dass sich die Parteien gegenseitig keinen persönlichen Unterhalt schulden. Auch die Ferien- und Feiertagsregelungen gemäss angefochtenem Entscheid blieben von der Klägerin und dem Beklagten unangefochten.