1.4. Beim Eheschutzverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren, weshalb bei bestrittenen Tatsachen Glaubhaftmachen genügt. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. LÖTSCHER/SCHENK, ZPO- Komm., N. 12 zu Art. 271 ZPO; HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, 2015, N. 0.4, 2.6, 3.47 und 5.63). 1.5. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).