1.3. Die eingeschränkte Zulässigkeit zur Vorbringung von neuen Tatsachen und Beweismittel gilt bei den der Erforschungs- und Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen nicht. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren bis zur Urteilsberatung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO).