1.2. In Kinderbelangen erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO, sog. Erforschungsmaxime) und das Gericht ist nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO, sog. Offizialmaxime). Dass das Gericht den Sachverhalt zu erforschen hat, ändert aber nichts an der Mitwirkungspflicht der Parteien. Die Parteien haben die rechtserheblichen Tatsachen darzutun und die entsprechenden Beweise für vorgebrachte Tatsachen vorzulegen oder zu beantragen (BGE 140 III 485 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_855/2017 vom 11. April 2018 E. 4.3.2).