1.Prozessuales 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit der Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat sich mit den Entscheidgründen der Erstinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und er muss konkret aufzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025 [ZPO-Komm.], N. 36 zu Art.