3.10. Mit Verfügung vom 17. März 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch des Kindsvertreters um aufschiebende Wirkung ab. 3.11. Mit Eingaben vom 17. März 2025 (Beklagter), vom 20. März 2025 (Kindsvertreter) und vom 24. März 2025 (Klägerin) reichten die Verfahrensbeteiligten weitere Stellungnahmen ein. 3.12. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 reichte der Kindsvertreter seine Honorarnote ein, welche den Parteien zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde. Die Parteien nahmen dazu innert Frist keine Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: