3.4. Mit Berufungsantwort vom 21. November 2024 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung der Klägerin und stellte neu den Antrag, dass Ziff. 3.2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und dahingehend neu zu fassen sei, als das Kontakt- und Ferienrecht aufgrund des Alters von C._____ der direkten Absprache zwischen Sohn und Vater zu überlassen sei. 3.5. Am 9. und 16. Dezember 2024 (Klägerin) und am 12. und 17. Dezember 2024 (Beklagter) erfolgten weitere Eingaben.