Ab 01.08.2026: CHF 1230.00 für C._____ CHF 280.00 für D._____ CHF 350.00 für E._____ Die vom Vater für C._____ bezogene ergänzende Kinder- bzw. Ausbildungszulage ist zusätzlich zu den oben aufgeführten Beträgen zu bezahlen. Die vom Vater für D._____ und E._____ bezogenen ergänzenden Kinderzulagen kann der Vater behalten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zu Lasten der Gesuchstellerin." 3.3. Mit Berufungsantwort vom 18. November 2024 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung des Beklagten.