Zurzeit bezieht die Mutter die gesetzlichen Zulagen und behält sie. Der Vater bezieht zusätzliche Kinderzulagen. Diejenige für C._____ leitet er der Mutter weiter und diejenigen für D._____ und E._____ behält er. […]" 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 13. September 2024 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 22. September 2024 (Postaufgabe: 23. September 2024) fristgerecht Berufung und beantragte: " 1. Ziffer 3.2, Ziff. 3.3, Ziff. 4.1, Ziff. 4.2 und Ziff. 8.1, des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____ vom 9. September 2024 seien aufzuheben und wie folgt abzuändern: