5. 5.1 Die Schulferien und Feiertage verbringen die drei Söhne je hälftig bei den Eltern. Die Eltern vereinbaren mit Hilfe der Beiständin oder des Beistandes die Ferien für das folgende Jahr jeweils bis spätestens 15. November. Können sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien und Feiertage auch mit Hilfe der Beiständin oder des Beistandes nicht verständigen, haben die Eltern abwechslungsweise das alleinige Bestimmungsrecht, d.h. die Mutter für die ungeraden Jahre und der Vater für die geraden Jahre. Der bestimmungsberechtigte Elternteil teilt dem anderen Elternteil die Festlegung der Ferien und Feiertage für das folgende Jahr jeweils bis spätestens 30. November mit.