Der Gesuchsgegner sei darüber hinaus zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen notwendigen Kinderkosten, sofern diese im Vorfeld besprochen und nicht von Dritten getragen werden (Zahnarzt, Kinderlager, etc.) hälftig zu beteiligen. […]" 2.9. Mit Entscheid vom 9. September 2024 erkannte das Gerichtspräsidium Q._____ u.a.: " […] 3. 3.1 Der Sohn C._____ […] wird unter die Obhut der Mutter gestellt. 3.2 Der Vater wird berechtigt erklärt, den Sohn C._____ in den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen.