Die Mutter betreut die Söhne D._____ und E._____ jede Woche von Sonntag 18:00 Uhr bis Mittwoch 17.00 Uhr (Schluss Fremdbetreuung) sowie in den geraden Kalenderwochen von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr. […] 3. Zur Unterstützung der Eltern bei der Umsetzung der Betreuungsanteile und Regelung der Aufteilung der Ferien und Feiertage sei gerichtlich eine Beistandschaft anzuordnen. […]" 2.7. Mit schriftlichem Parteivortrag vom 13. März 2024 stellte der Beklagte u.a. folgende modifizierte Begehren: