4.7. Stossen die Eltern und Frau F._____ bei der Beratung an unüberwindbare Grenzen, ist jeder Elternteil berechtigt, erneut ein Eheschutzverfahren einzuleiten. Alle Punkte der Teilvereinbarungen können neu thematisiert werden; die Einrede der res iudicata kann nicht erhoben werden. Die Eltern sind zudem über Art. 296 Abs. 1 ZPO (Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten) informiert ("Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.").