3.2. Der Vater sei berechtigt zu erklären, den Sohn C._____ jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Ein weitergehendes Besuchsrecht bleibt der direkten Absprache zwischen C._____ und dem Vater überlassen. 4. 4.1. Die Kinder D._____ (geb. tt.mm. 2011) und E._____ (geb. tt.mm. 2016) seien unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen. In einer ersten Phase hat die Mutter einen Betreuungsanteil von 70 % und der Vater einen solchen von 30 %.